Allgemeine Bedingungen für Wartung und Instandsetzung
  1. Zutrittsberechtigung
    • Der Auftraggeber ermöglicht den Mitarbeitern der Sicherheitstechnik Ing. Heinz Kanik KG (im folgenden SHK genannt) den Zutritt und die ungestörte Überprüfung der Anlage. Er verpflichtet sich, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    • Für die Wartung stellt der Auftraggeber - sofern dies erforderlich ist - das notwendige Bedienungspersonal, weiters die Hilfsgeräte, wie Leitern und Gerüste, und das Betriebsmaterial z.B. Registerpapier etc. kostenlos zur Verfügung.
    • Die obigen Vereinbarungen gelten ebenso für den Fall von Störungsbehebungen.

  2. Wartungsumfang
    • Die Wartung umfaßt die Überprüfung, Pflege und Instandhaltung der in der Geräteaufstellung angeführten Anlagenteilen. Die Wartung wird innerhalb der Geschäftszeiten der SHK durchgeführt.
    • Das Wartungsentgelt beinhaltet folgende Leistungen:
      • die Überprüfung und Pflege der Anlage,
      • die Prüfung der Batterien auf richtige Spannung und Kapazität,
      • die Reinigung der Objektive von optischen Geräten, sowie deren Schutzabdeckungen,
      • die Beistellung aller zur Wartung notwendigen Werkzeuge, Meß- und Prüfgeräte.
    • Alle übrigen Leistungen vergütet der Auftraggeber gesondert zu den gültigen Listenpreisen der EHK, insbesondere ausgenommen ist die KFZ-Pauschale bei Wartungs- und Störungseinsätzen
      • zusätzliche vom Auftraggeber veranlagte Sonderprüfungen der Anlage,
      • zusätzliche Personalschulungen,
      • die Beseitigung von Schäden oder Störungen, die auf nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige von SHK nicht zu vertretenden äußeren Einwirkungen zurückzuführen sind,
      • den Ersatz sowie die Erneuerung von Batterien und Filmmaterial,
      • den Ersatz der durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Bauelementen (z.B. Kontakte, Taster, Schalter, Dioden, Transistoren udgl.),
      • die Überprüfung und etwaige Instandsetzung einer bestehenden Anlage bei Übernahme der Wartung oder bei Wiederinbetriebnahme der Anlage
      • jene Aufwendungen, die auf Grund von Veränderungen der Anlage zu einer nochmaligen Abnahme durch die Behörde, Versicherung oder dergleichen notwendig ist.

  3. Wartungsentgelt
    • Das Wartungsentgelt wird für die in der Geräteaufstellung angeführte Anlage pauschaliert eingehoben.
    • Die Wartungspauschale wird jeweils nach der durchgeführten Revision, samt eventuellen Materialkosten und zuzüglich der gesetzlichen MWSt. in Rechnung gestellt. Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungslegung, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
    • Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz eingeschriebener Mahnung nicht nach ist die SHK berechtigt, die Zahlung der Hälfte der auf die Restdauer der Vereinbarung entfallenden Wartungsgebühr zuzüg. MWST sofort einzufordern. Das gleiche gilt, wenn im Falle eines Konkurses oder Vergleiches der Vertrag gekündigt wird.
    • Erweiterungen der Anlage bedingen eine entsprechende Änderung des Pauschalbetrages.
    • Das angegebene Wartungsentgeld beruht auf den zur Zeit des Wartungsabschlusses gültigen kollektiv-vertraglichen Mindestlöhnen der Schwachstromindustrie Österreichs und den derzeitigen Preisen für Apparaturen u. Ersatzteile. Bei Änderung dieser Grundlagen verändert sich auch die Wartungspauschale entsprechend dem prozentuellen Hebesatz.
    • Eventuelle Gebühren an die Post- u. Telegraphen-verwaltung, Aufschaltgeb. für eine hilfeleistende Stelle oder Abgaben sonstiger Art sind in der Wartungsgebühr nicht inbegriffen.

  4. Vertragsdauer
    • Ist der Abschluß eines Wartungsvertrages durch Gesetz oder behördliche Weisung zwingend vorgeschrieben, beginnt der Wartungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Anlage an den Auftraggeber.
    • Das Abkommen tritt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragspartner, frühestens jedoch ab dem Datum der Unterfertigung durch den Auftraggeber, in Kraft.
    • Der Wartungsvertrag läuft drei Jahre. Wird dieser nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt, so verlängert er sich jeweils um die bisherige Vertragsperiode.

  5. Sonstige Leistungen
    • SHK verpflichtet sich, alle an der Anlage notwendigen oder gewünschten Veränderungen, Erweiterungen oder Teilerneuerungen vorzunehmen
    • Die hiefür notwendigen Arbeiten läßt der Auftraggeber ausschließlich vom SHK durchführen. Die Leistungen werden entsprechend Zi. 2 abgerechnet und im Rahmen dieses Vertrages in Pflege genommen.
    • Der Auftraggeber wird Störungen und Schäden unverzüglich dem SHK mitteilen.
    • Bei Vorlage eines Kontrollbuches werden sämtliche Betriebsvorfälle und die Wartungsberichte eingetragen.

  6. Haftung
    • SHK haftet für die Beschädigung der Anlage oder anderer Sachwerte nur, sofern diese bei der Ausführung der Arbeiten nachweislich von SHK oder von seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.
    • Für sonstige Schäden, insbesondere für Schäden an Personen, am Eigentum oder am Vermögen des Auftraggebers oder Dritter, sowie für etwa entgangenen Gewinn oder für Schäden infolge Betriebsunterbrechung udgl. ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

  7. Übertragungsrecht
    • SHK ist berechtigt, alle aus diesem Abkommen resultierenden Rechte u. Pflichten an einen befugten Dritten zu übertragen. Er haftet in einem solchen Fall nur für die sorgfältige Auswahl des Beauftragten.

  8. Aufschaltung an eine hilfeleistende Stelle
    • Wird die Anlage an die Polizei, Gendarmerie und/ oder an die Notrufzentrale des österr. Wachdienstes aufgeschaltet, ist mit der zuständigen Stelle eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
    • Etwa erforderliche Genehmigungen Dritter sind seitens des Auftraggebers einzuholen. Ebenso veranlaßt dieser deren Aufhebung.
    • Probealarme sind nur im Einvernehmen mit SHK u. der hilfeleistenden Stelle zulässig.
    • Der Auftraggeber haftet für Kosten, die durch Alarmauslösung entstehen und stellt SHK von etwaigen Ansprüchen, auch Dritter, frei.

  9. Vertragserrichtung
    • Der Vertragsinhalt ist schriftlich festgelegt.
    • Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung durch beide Vertragspartner.
    • Eine allenfalls für dieses Abkommen zur Vorschreibung gelangende Gebühr ist vom Auftraggeber zu tragen.

  10. Gerichtsstand
    • Der Gerichtsstand ist Graz.
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