- Geltungsbereich:
- Die SHK nimmt Aufträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen entgegen; dies gilt auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
- Kostenvoranschläge:
- Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt.
- Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird per Erteilung eines Auftrages im Umfang
des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.
- Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.
- Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der SHK.
- Angebote:
- Angebote werden nur schriftlich erteilt.
- Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
- Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
- An die SHK gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Kunden bedürfen, sofern damit nicht ein von der SHK erstelltes verbindliches Angebot angenommen worden ist, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens der SHK.
- Der Kunde ist an seine Aufträge, Bestellungen und dgl. durch zehn Tage hindurch ab Einlangen bei der SHK gebunden, es sei denn, der Kunde hat eine andere Bindungsfrist ausdrücklich festgehalten.
- Vertreter oder sonstige Außendienstmitarbeiter der SHK haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht.
- Preise:
- Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten sofort, kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden.
- Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
- a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag (Mindestlöhne der Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe) und/oder
- b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und der betroffenen Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
- Leistungsausführung:
- Zur Ausführung der Leistung ist die SHK frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
- Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen..
- Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsführung der SHK kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Kunden kostenlos beizustellen.
- Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Kunden gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten dem Kunden verrechnet.
- Für die Sicherheit der von der SHK oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
- Leistungsfristen und Termine:
- Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für die SHK dann verbindlich, wenn deren Einhaltung garantiert worden ist.
- Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden - auch garantierte - vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände verschuldet worden sind, die die SHK selbst zu vertreten hat. Trifft die SHK kein Verschulden hat der Kunde alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen; die SHK kann ihre jeweils bereits erbrachten Leistungen mittels Teilrechnungen fällig stellen.
- Wird aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, die Leistungsausführung verzögert, ist die SHK berechtigt, für die Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen 5% Prozent des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, ohne dass dies die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme und Zahlungen beeinträchtigt.
- Sollte der Kunde trotz Nachfristsetzung für die Beseitigung der die Verzögerung gemäß vorangegangen punkt verursachenden Umstände nicht sorgen, ist die SHK berechtigt, über die für die Leistungsausführung bereitgestellten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen; im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung sind jene Materialien und Geräte, über die die SHK anderweitig verfügt hat, von ihm innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachzuschaffen..
- Zahlung:
- Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird Die Hälfte des Preises bei Zustandekommen des Auftrages, der
Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
- Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SHK berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10,5 Prozent p. a. zu berechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Kunden mit solchen der SHK, ausgeschlossen, es sei denn, dass die SHK zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst von der SHK anerkannt ist.
- Eigentumsvorbehalt:
- Alle gelieferten, montierten und sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SHK.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und/oder werden der SHK nach Vertragsabschluss Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, ist die SHK berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Alle notwendigen Zugangsberichtungen sind vom Kunden bereit zu stellen.
- Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
- Die Sicherung von Grundstücken Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch Melder bewirkt, dass
- bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
- bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Räumen gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen jeweils Alarm ausgelöst wird; darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen,
- insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bietet die Alarmanlage nicht.
- Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung und/oder durch Einwirkungen aus der Umgebung und/oder aus sonstigen Gründen, können nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde haftet für Kosten die durch Alarmauslösung entstehen und stellt die SHK von etwaigen Ansprüchen, auch Dritter frei.
- Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des
Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
- Referenzliste:
- Der Auftraggeber und/oder Verfügungsberechtige genehmigt der SHK ausdrücklich Fotos des Bauvorhabens auf der Homepage der SHK unter Referenzen zu veröffentlichen.
- Gewährleistung:
- Offene Mängel gelten, sofern sie bei Übernahme nicht sofort gerügt werden, als genehmigt und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung.
- Schadenersatz:
- Das Unternehmen haftet für von ihm - verschuldete Schäden nur an dem Kunden gehörenden Gegenständen die das Unternehmen im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
- Der Kunde kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für die SHK mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Kunde sofort Geldersatz verlangen.
- Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der SHK ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.
- Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
- Erfüllungsort:
- Der Erfüllungsort ist Ilz.
- Gerichtsstand
- Der Gerichtsstand ist Graz.
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